VPK-Stellungnahme „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vom 23.03.2026“

Grundsätzliche Einschätzung / Einordnung

Der Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V. (VPK) be- dankt sich für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Geset- zes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Als Verband, der sich für eine Verbesserung der Situation junger Menschen einsetzt, die in stationären, teilstationären oder ambulanten Angeboten privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe leben bzw. begleitet wer- den, sehen wir es als unsere Verantwortung, aktiv an diesem Prozess mitzuwirken und unsere fachliche Expertise einzubringen. (In den folgenden Ausführungen werden Ergebnisse einer unabhängigen gutachterlichen Stellungnahme zu zentralen Regelungsbereichen berück- sichtigt, die von Prof. Dr. Jan Kepert für den VPK-Bundesverband e.V. angefertigt wurde.)

Mit dem Gesetzentwurf soll das Ziel verfolgt werden, durch strukturelle Neuausrichtungen Schnittstellen abzubauen, Leistungen effizienter zu gestalten und die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterzuentwickeln. Der VPK begrüßt ausdrücklich, dass die seit vielen Jahren politisch und fachlich diskutierte, sogenannte „inklusive Lösung“ – die Zusammenführung der Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe – im Gesetzentwurf nunmehr konkret angegangen wird. Damit werden die Ergebnisse und For- derungen eines langjährigen Aushandlungsprozesses, an dem zahlreiche Expert*innen, Ver- bände sowie politische Akteur*innen intensiv beteiligt waren, endlich in die Umsetzung ge- bracht. Die inklusive Ausrichtung stellt einen bedeutenden Schritt in der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland dar und bietet die Chance, die Teilhabe und Unterstüt- zung für alle jungen Menschen nach § 1 SGB VIII nachhaltig zu verbessern. Dabei kommt es aus Sicht des VPK aber entscheidend darauf an, die konkrete inklusive Ausgestaltung sorgfältig und praxisnah vorzunehmen, damit die Zusammenführung der Systeme nicht nur strukturell, son- dern auch fachlich zu einer tatsächlichen Verbesserung der Situation junger Menschen und ihrer Familien führt und individuelle Bedarfe weiterhin verlässlich gedeckt werden.

Aus Sicht des Verbandes bestehen im vorliegenden Gesetzentwurf verschiedene grundlegende rechtliche und fachliche Klärungsbedarfe hinsichtlich zentraler Neuregelungen, die mit Blick auf die bewährten Grundprinzipien des SGB VIII sorgfältig betrachtet und weiterentwickelt werden sollten. Dem VPK ist bewusst, dass die finanziellen Spielräume der öffentlichen Hand vor dem Hintergrund der aktuellen gesamtgesellschaftlichen und haushaltspolitischen Lage begrenzt sind und dass zusätzliche finanzielle Mittel allein keine hinreichende Lösung für die komplexen be- stehenden strukturellen und sozialen Herausforderungen darstellen. Ansätze wie eine stärkere Sozialraumorientierung und der Ausbau infrastruktureller Angebote können wichtige Beiträge leisten, um Unterstützungsleistungen niedrigschwelliger und präventiver zu gestalten.

In diesem Zusammenhang hält der VPK es jedoch für zentral, dass diese Ansätze die bisherigen individuellen, mit einem Rechtsanspruch verbundenen Leistungen der Hilfen zur Erziehung sinn- voll ergänzen und nicht ersetzen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der angestrebte Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten sowie Maßnahmen der Jugendsozialarbeit faktisch zu einem Nachrang von Leistungen der Hilfen zur Erziehung führt – mit klaren Nachteilen für junge Menschen und schwerwiegenden negativen Folgen für die Gesellschaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits gegenwärtig festzustellen ist, dass die Finanzierung zentraler infrastruktureller Leistungen – insbesondere der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit – schon heute vielerorts nicht auskömmlich ist. Insofern erscheint es kaum realistisch, dass diese Ange- bote künftig zusätzlich Aufgaben der Hilfen zur Erziehung übernehmen sollen, zumal diese An- gebote eine weitgehend andere fachliche Zielsetzung verfolgen, die mit dem intendierten Auf- gabenprofil der Hilfen zur Erziehung kaum vereinbar scheint.

Gerade vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen, zunehmend komplexer Fallverläufe sowie einer wachsenden Zahl sehr junger Kinder in den stationären Hilfen zeigt sich, dass passgenaue und differenzierte Unterstützungsangebote unverzichtbar bleiben und nicht durch rein präven- tive Maßnahmen aufgefangen werden können. Individuelle Leistungsansprüche sind ein zentra- ler Garant dafür, dass Hilfen am tatsächlichen Bedarf des jungen Menschen ausgerichtet werden und die notwendige Bedarfsdeckung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die geplanten Regelungen zur stärkeren Berücksichtigung infrastruktureller Angebote. Die vorgesehenen Regelungen sind daher daraufhin zu prüfen, ob sie die bestehenden rechtlichen Maßstäbe – insbesondere im Hinblick auf Geeignetheit, Notwendigkeit und Bedarfsdeckung – weiterhin ausreichend abbilden und die Beteiligungsrechte junger Menschen und ihrer Familien in der Praxis wirksam sichern. Dies bedeutet auch, dass die vorgesehenen Veränderungen im Bereich der individuellen Leistungsgewährung, der Hilfeplanung sowie der Beteiligungsrechte junger Menschen und ihrer Familien so ausgestaltet werden sollten, dass die Subjektstellung der Leistungsberechtigten gestärkt und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Praxis tatsächlich gesi- chert werden. Im gegenwärtigen Entwurf zeigt sich hingegen, dass die vorgeschlagenen Rege- lungen vielfach zu einer Schwächung der Rechte junger Menschen und ihrer Familien beitragen.

Dem VPK ist es ein besonderes Anliegen, Lösungen für die aktuellen Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere neue Ansätze hinsichtlich der bereits genannten steigenden Fallzahlen und komplexeren Bedarfslagen. Die Entwicklungen der vergangenen Jahre haben deutlich gezeigt, dass ein gemeinsames Neudenken bestehender Strukturen erforderlich ist. Dies erfordert eine verlässliche Zusammenarbeit aller beteiligten Ak- teur*innen sowie die Bereitschaft, neue Ansätze zu entwickeln und bestehende Strukturen kri- tisch zu überprüfen und gezielt weiterzuentwickeln.

Reformprozesse gewinnen maßgeblich an Qualität, Effizienz und Wirkung, wenn sie unter enger Einbindung der Praxis und der betroffenen jungen Menschen erfolgen. Diese Beteiligung ist kein formaler Schritt, sondern ein zentraler Erfolgsfaktor, um Fehlsteuerungen zu vermeiden und Maßnahmen dort anzusetzen, wo sie tatsächlich Wirkung entfalten. Nur durch eine solche parti- zipative Ausgestaltung kann sichergestellt werden, dass notwendige Veränderungen konse- quent an den realen Bedarfen der jungen Menschen und ihrer Familien ausgerichtet werden und Einsparungen nicht kurzfristig gedacht sind oder mittelbar zu neuen Belastungen an ande- rer Stelle führen. Vor diesem Hintergrund ist es für den VPK nicht nachvollziehbar, dass eine entsprechende Beteiligung und Einbindung der Praxis seitens des BMBFSFJ im vorliegenden Verfahren offenbar nicht erfolgt ist. Der VPK fordert daher, vor der Verabschiedung des Geset- zes eine weitergehende Beteiligung der Praxis und der Betroffenen verbindlich sicherzustellen.

Jeder junge Mensch bringt individuelle Voraussetzungen und Bedarfe mit. Eine zukunftsgerich- tete Kinder- und Jugendhilfe muss daher in der Lage sein, sowohl wirtschaftlich verantwortungs- voll zu handeln als auch passgenaue und bedarfsgerechte Leistungen sicherzustellen. Vor die- sem Hintergrund nimmt der VPK zu den folgenden Punkten Stellung.

1. Begrifflichkeiten und Inklusionsverständnis (§§ 1, 27 SGB VIII-E)

Der Referentenentwurf bleibt in seinen begrifflichen und systematischen Grundlagen hinter dem Anspruch einer konsequenten inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zurück, wie er insbesondere in § 1 SGB VIII-E angelegt sein müsste, und die organisatorische Zusammenführung von Leistun- gen wird nicht von einer inhaltlichen Weiterentwicklung des Behinderungsbegriffs begleitet. Vielmehr verbleibt der Entwurf bei getrennten Anspruchsgrundlagen, insbesondere im Hinblick auf die Regelungssystematik des § 27 SGB VIII-E, und unterschiedlichen Leistungssystematiken, wodurch die bestehende Kategorisierung zwischen jungen Menschen mit und ohne Behinde- rung nicht überwunden, sondern unter einem gemeinsamen Dach fortgeführt wird. Dies führt im Ergebnis dazu, dass strukturelle Trennlinien fortbestehen und die angestrebte inklusive Ge- samtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nicht konsequent eingelöst wird.

Der Verband erkennt an, dass Inklusion eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, welche nicht allein durch die Novellierung des Gesetzes zur inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Ju- gendhilfe vollbracht werden kann, und dass die gesetzlichen Ausführungen im Verhältnis zu den derzeitigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stehen müssen. Langfristig sieht es der VPK jedoch als bedeutend an, die zweigliedrige Kategorisierung zwischen jungen Menschen mit und ohne Behinderung aufzuweichen und sie als das zu betrachten, was sie sind: Junge Menschen mit individuellen Bedürfnissen und Bedarfen. Der VPK hält somit weiterhin an seiner Forderung nach einem weiten Inklusionsverständnis fest. Dazu gehört, Barrieren und Ausschlussmechanismen nicht allein behinderungsbezogen zu betrachten, sondern auch soziale Lebensla- gen, Mehrfachbelastungen und ungleiche Bedingungen des Aufwachsens, wie zum Beispiel Ar- mut, systematisch einzubeziehen. Der vorliegende Entwurf greift diese Anforderungen jedoch nicht in ausreichendem Maße auf und verwirklicht mit seinen differenzierenden Anspruchslogi- ken die Perspektive eines einheitlichen, am Bedarf orientierten Leistungssystems, wie es insbe- sondere durch die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII sichergestellt werden soll, nur eingeschränkt.

Der VPK bedauert, dass der Entwurf begrifflich weiterhin zwischen „Kindern“ und „Jugendlichen“ differenziert und nicht konsequent die übergreifende Kategorie „junge Menschen“ im Sinne der Legaldefinition des § 7 SGB VIII verwendet. Gerade vor dem Hintergrund einer inklusiven Aus- richtung wäre eine einheitliche, nicht trennende Begrifflichkeit erforderlich, die Gemeinschaft be- tont und Übergänge nicht künstlich segmentiert.

Nicht zuletzt legt der Titel des Gesetzes mit seiner Betonung der Strukturreform einen Schwer- punkt auf systemische und administrative Aspekte und stellt damit eine Abkehr von der inklusi- ven Lösung dar. Aus Sicht des VPK besteht die Gefahr, dass damit die Perspektive der jungen Menschen und die Ausrichtung an ihren individuellen Bedarfen begrifflich in den Hintergrund tritt.

2. Regelungen zu Verfahrenslotsen und Budgetberatung (§§ 10a, 10b SGB VIII-E)

Der VPK begrüßt die im Referentenentwurf vorgesehene Entfristung der Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII-E. Insbesondere die Unterstützung von jungen Menschen und ihren Familien bei der Orientierung in komplexen Leistungssystemen – im Sinne der Aufgabenbeschreibung des § 10b Abs. 1 SGB VIII-E – stellt einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Zugangs zu Hilfen dar. Positiv hervorzuheben ist zudem die vorgesehene Stärkung der Budgetberatung, da durch eine entsprechende Qualifizierung Leistungsansprüche besser verstanden und individuelle Ge- staltungsspielräume – insbesondere im Kontext der Regelungen zum Persönlichen Budget und angrenzenden Leistungssystemen – tatsächlich genutzt werden können. Gerade vor dem Hin- tergrund zunehmend komplexer Leistungsstrukturen kommt dieser Funktion eine hohe Bedeu- tung zu.

Mit der dauerhaften Verankerung der Verfahrenslotsen gewinnt jedoch auch die Frage ihrer strukturellen Ausgestaltung an Gewicht. Der Entwurf sieht keine tatsächlich unabhängige Ausge- staltung vor (vgl. § 10b Abs. 2 SGB VIII-E), sondern ersetzt diese durch eine funktionale, organi- satorische und personelle Trennung innerhalb des öffentlichen Trägers. Damit verbleiben die Verfahrenslotsen strukturell im Verantwortungsbereich des öffentlichen Trägers, dessen Ent- scheidungen sie zugleich begleiten und vermitteln sollen. Vor dem Hintergrund, dass Verfahrenslotsen in der Regel bei den öffentlichen Trägern angesiedelt sind, wie es § 10b SGB VIII-E vorsieht, besteht die Gefahr einer strukturellen Doppelrolle, die sich unmittelbar auf die Ausgestaltung von Leistungsentscheidungen auswirken kann und keine tatsächlich unabhängige Interessenvertretung im Sinne der Leistungsberechtigten gewährleistet.

Gerade im Kontext der vorgesehenen stärkeren Steuerung von Leistungen (insbesondere im Zu- sammenspiel mit den Regelungen zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII) kommt den Verfahrens- lotsen eine zentrale Funktion zu und sie können maßgeblich beeinflussen, welche Unterstüt- zungsangebote in Anspruch genommen werden und wie Leistungsentscheidungen vermittelt werden. Aus Sicht des VPK ist es daher erforderlich, die Unabhängigkeit der Verfahrenslotsen rechtlich und strukturell eindeutig abzusichern, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgabe im Sinne der Interessen und Rechte der jungen Menschen und ihrer Familien tatsächlich wahrnehmen können.

3. Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (§ 27 SGB VIII-E)

Der VPK begrüßt die Zusammenführung der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe sowie die stärkere Gewichtung der Leistungen zur Entwicklung (§ 27 SGB VIII-E) unter dem ge- meinsamen Dach des SGB VIII. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass mit der Abkehr vom Begriff der „Heimerziehung“ auch den Ergebnissen des Forums Heimerziehung der IGfH Rechnung getragen wird, in welchem diese Begrifflichkeit bereits kritisch hinterfragt wurde. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob der gewählte Begriff „Betreute Wohnformen“ mittel- bar zu einer Priorisierung bestimmter Hilfeformen führt und dadurch andere Hilfen zur Erzie- hung in ihrer Bedeutung relativiert oder benachteiligt werden könnten.

Leistungen zur Entwicklung
So sehr die gesonderte Betonung der Leistungen zur Entwicklung (§ 27 SGB VIII-E) zu begrüßen ist, so problematisch ist zugleich deren fehlende inhaltliche Konkretisierung. Gerade aus fachli- cher Perspektive kommt diesen Leistungen eine zentrale Bedeutung zu, da sie – anders als stan- dardisierte Angebotsformen – geeignet sind, individuelle Entwicklungsverläufe abzubilden und damit eine bedarfsgerechte sowie inklusive Unterstützung zu ermöglichen. Die explizite Bezug- nahme auf „Entwicklung“ deutet zwar darauf hin, dass sie als grundlegende fachliche Leitper- spektive aller Hilfen verstanden werden soll, bleibt jedoch mangels näherer Bestimmung im Ge- setzestext und in der Begründung inhaltlich unkonkret. Die Nennung erschöpft sich insofern in einer programmatischen Setzung, ohne einen eigenständigen, überprüfbaren Leistungsgehalt zu entfalten. Für die Praxis entsteht daraus weder zusätzliche fachliche Orientierung noch eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung individueller Ansprüche, weshalb eine fachlich und rechtlich belastbare Konkretisierung mit klaren Zielbestimmungen, inhaltlichen Anforderungen sowie überprüfbaren Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

Leistungsberechtigte
Nach wie vor sind junge Menschen ohne Behinderung im vorliegenden Entwurf nicht als eigen- ständige Leistungsberechtigte im Sinne eines eigenen, unmittelbar durch sie geltend zu ma- chenden Rechtsanspruchs aufgeführt. Dies Ungleichbehandlung steht im Gegensatz zur Einglie- derungshilfe, in der junge Menschen selbst leistungsberechtigt sind, und ist fachlich nicht über- zeugend. Gerade vor dem Hintergrund des Anspruchs, die Subjektstellung junger Menschen zu stärken, erscheint es geboten, ihnen auch rechtlich eine eigenständige Anspruchsposition einzu- räumen. Die derzeitige Ausgestaltung bleibt hinter dem Ziel und Anspruch des damaligen KJSG zurück, Beteiligung, Subjektorientierung und Selbstbestimmung junger Menschen konsequent zu fördern.

Anspruchsgrundlagen und Leistungskatalog
Der Entwurf legt unter dem gemeinsamen Dach des SGB VIII weiterhin unterschiedliche An- spruchsgrundlagen fest. Aus Sicht des VPK stellt dies zwar nach bisherigem Stand des Gesetzes die bestmögliche Lösung im Sinne einer Sicherstellung des Erhalts der Leistungen und Rechte der jungen Menschen dar, sollte jedoch im Sinne der Beförderung einer inklusiven Gesellschaft und Ausrichtung weiterentwickelt werden. Die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen verstär- ken den Eindruck, dass weiterhin eher eine Integration als eine tatsächliche Inklusion der Einglie- derungshilfe in das SGB VIII erfolgt. Der Entwurf kann somit in vielen Teilen nur als ein erster Schritt hin zu einer inklusiveren Kinder- und Jugendhilfe verstanden werden, dessen Entwick- lungspotenziale in den nächsten Reformschritten konsequent aufgegriffen werden sollten. Be- grüßenswert ist aus Sicht des VPK jedoch, dass sich der Dreiklang aus Leistungen zur Entwick- lung, Erziehung und Teilhabe als Grundlage der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugend- hilfe für alle jungen Menschen auch entsprechend konsequent in § 1 SGB VIII-E wiederfindet und somit als einzuforderndes Recht vorgelagert betont und eingepflegt wurde.

Der Gesetzentwurf sieht nach § 27 (1) SGB VIII-E entgegen dem ehemaligen Anspruch, ein inklu- sives Gesetzbuch abzubilden, zwei getrennte Leistungskataloge vor, in welchen die Leistungen der Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt voneinander auf- gelistet sind. Damit bleibt die Systematik der Trennung wie bereits erwähnt bestehen, auch wenn sie formal unter dem Dach des SGB VIII zusammengeführt wird. Eine tatsächliche Verein- heitlichung der Leistungslogik wird auf diese Weise nicht erreicht, sondern die bestehende Tren- nung lediglich strukturell fortgeführt. Der VPK hat an dieser Stelle insbesondere vor dem Hinter- grund des langjährigen Beteiligungsprozesses eine ganzheitlichere und inklusivere Ausgestaltung – orientiert an den bestehenden Erfahrungen insbesondere im Kontext des § 35a SGB VIII, nach welchem in der Kinder- und Jugendhilfe schon lange inklusiv gearbeitet wird – erwartet.

§ 35a SGB VIII nimmt im System der Kinder- und Jugendhilfe bislang eine zentrale Rolle ein und ermöglicht durch die Berücksichtigung auch drohender seelischer Behinderungen einen frühzei- tigen und niedrigschwelligen Zugang zu Leistungen. Im vorliegenden Entwurf fehlt jedoch diese ausdrückliche Einbeziehung drohender Behinderungen als eine zentrale Voraussetzung für prä- ventives und entwicklungsförderndes Handeln, was aus Sicht des VPK eine fachlich nicht nach- vollziehbare Einschränkung darstellt. Wird der Zugang zu Leistungen erst an das Vorliegen einer manifesten Behinderung geknüpft, besteht die Gefahr, dass notwendige Unterstützungsmaß- nahmen verzögert einsetzen und sich Barrieren weiter verfestigen. Diese Regelung steht wieder- holt im Kontrast zu den im vorliegenden Entwurf verfolgten Zielen der Stärkung präventiver An- gebote sowie der Kosteneinsparungen und riskiert, dass Zugänge zu Leistungen erschwert oder verzögert werden.

Zusätzlich führt die Integration der Leistungen des SGB IX in den Leistungskatalog des SGB VIII bei vorliegender Formulierung sowie den wiederkehrenden Verweisen auf das Neunte Sozialge- setzbuch dazu, dass auch junge Menschen, die bislang über § 35a SGB VIII leistungsberechtigt waren, nun den (ehemaligen) Leistungen des SGB IX unterliegen. Dies ist aus fachlicher Perspek- tive insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Logiken der beiden Leistungssysteme kritisch zu bewerten und führt nach Auffassung des VPK zu einer Verschlechterung für junge Menschen mit einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung, da eine passgenaue, am indivi- duellen Bedarf orientierte Hilfe dadurch gefährdet wird. Zugleich besteht die Gefahr, dass sich die fachliche Ausrichtung stärker an rehabilitationsrechtlichen Logiken orientiert und damit zent- rale Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Entwicklungsorientierung, Lebenswelt- bezug und Beziehungsarbeit, in den Hintergrund treten.

Positiv zu bewerten ist auf Grundlage der derzeitigen Rahmenbedingung der getrennten Leis- tungskataloge jedoch deren Offenheit, durch welche die Kombination von Leistungsarten er- möglicht wird, sofern dies dem Bedarf des jungen Menschen im Einzelfall entspricht. Diese Möglichkeit sollte gezielt genutzt werden, um innovative und bedarfsgerechte Leistungsformen zu etablieren, die bestehende Systemgrenzen überwinden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verweise auf das SGB IX als doppelter Boden nach jetzigem Stand des Gesetzes wichtig und richtig sind, gleichzeitig jedoch die Komplexität der Hilfeleistungen für alle erhöht und zusätzli- che Auslegungsunsicherheiten entstehen. Aus Sicht des VPK sollte daher das Ziel verfolgt wer- den, perspektivisch alle Leistungen einheitlich im SGB VIII abzubilden und die drohende Behin- derung wieder als eigenes Zugangskriterium zu verankern. Im Hinblick auf den im gesamten Gesetzentwurf betonten Vorrang infrastruktureller Präventionsmaßnahmen erscheint es wider- sprüchlich, einerseits Hilfen zur Erziehung zugunsten eben dieser Angebote nachrangig zu be- handeln, andererseits jedoch die drohende oder bestehende seelische Behinderung nicht konsequent in dieses präventive Verständnis einzubeziehen.

Insgesamt führt die gewählte Ausgestaltung nicht zu einer Vereinfachung, sondern zu einer wei- teren Verkomplizierung der Anspruchssystematik. Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, Ver- weisstrukturen und Systemlogiken erschweren die Rechtsanwendung und stehen damit im Wi- derspruch zu dem Ziel eines transparenten und niedrigschwelligen Zugangs zu Leistungen. Es ist zu erwarten, dass die Durchsetzung individueller Leistungsansprüche erheblich erschwert wird, da Entscheidungen stärker im Rahmen planerischer und organisatorischer Vorgaben ge- troffen werden und sich die Prüfung individueller Bedarfe zunehmend an vorgegebenen Struk- turentscheidungen ausrichtet.

4. Zukünftige Sicherstellung von individuellen Rechtsansprüchen für junge Menschen

Vorrang infrastruktureller Angebote
Vor dem Hintergrund der im Entwurf insgesamt erkennbaren und bereits erwähnten stärkeren Ausrichtung auf infrastrukturelle Angebote stellt § 27a SGB VIII-E eine zentrale Regelung mit weitreichenden systematischen und praktischen Auswirkungen dar. Die Regelung markiert einen grundlegenden Systemwechsel von einer primär einzelfallbezogenen Leistungsgewährung hin zu einer stärker planerisch gesteuerten, an vorhandenen Angebotsstrukturen orientierten Leis- tungserbringung. Insbesondere die Neuregelungen in den Absätzen 4 und 5 bedürfen daher einer differenzierten Betrachtung, da sie erhebliche Auswirkungen auf junge Menschen und die Leistungserbringung durch freie Träger haben. Die in § 27a Abs. 4 S. 1 SGB VIII-E vorgesehene vorrangige Berücksichtigung bzw. Heranziehung infrastruktureller Angebote oder Regelange- bote insbesondere nach §§ 11, 13, 16 sowie §§ 22 ff. SGB VIII-E weist aus Sicht des VPK große fachliche und strukturelle Fragen auf. Sie schwächt die Rechtsposition junger Menschen und er- schwert die Durchsetzung individueller Rechtsansprüche, was im Folgenden näher ausgeführt wird.

Grundsätzlich spricht sich der Verband sowohl aus fachlicher Sicht als auch vor dem Hinter- grund begrenzter öffentlicher Mittel ebenfalls für eine stärkere Berücksichtigung infrastrukturel- ler Angebote aus. Das Anliegen, vorhandene Ressourcen effizienter zu nutzen und Einsparpo- tenziale zu erschließen, ist nachvollziehbar. Bereits jetzt ist jedoch festzustellen, dass die Finan- zierung zentraler infrastruktureller Leistungen – insbesondere der Jugendarbeit und Jugendsozi- alarbeit – vielerorts nicht auskömmlich ist. In einigen Regionen, insbesondere in ländlichen Räumen, existieren keine entsprechenden Angebote. Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum realistisch, dass diese Angebote künftig zusätzlich Aufgaben der Hilfen zur Erziehung überneh- men sollen. Die gesetzliche Aufwertung infrastruktureller Leistungen geht somit in einem deutli- chen Spannungsverhältnis zu den tatsächlichen finanziellen und personellen Ressourcen der Träger in den Sozialräumen einher und der vorliegende Entwurf lässt offen, wie eine verlässliche und bedarfsgerechte Finanzierung sichergestellt werden soll.

Die Neuregelungen sind erkennbar mit dem Ziel verbunden, Leistungsbewilligungen nach § 27 SGB VIII und § 41 SGB VIII zu begrenzen, wodurch es für die jungen Menschen schwieriger wer- den wird, bedarfsdeckende Leistungen einzufordern und durchzusetzen. So wird der Maßstab der „Geeignetheit“ im Gesetzentwurf in einer Weise verwendet, die nicht mit der rechtlichen Konstruktion der Hilfen zur Erziehung übereinstimmend ist, und auch aus fachlicher Perspektive erhebliche Bedenken aufweist. Geeignet ist eine Hilfe, wenn sie objektiv tauglich ist, die Behe- bung der Mangellage im individuellen Fall zu fördern. Es muss also (nur) die Möglichkeit beste- hen, dass mittels der Leistungserbringung Teilziele erreicht, werden könnten (s. hierzu Kun- kel/Kepert in LPK-SGB VIII § 27 Rn. 8). Bei der Geeignetheitsprüfung geht es damit noch nicht um eine vollumfängliche Bedarfsdeckung, sondern nur um die Möglichkeit einer Förderung der Zielerreichung. Hierbei ist wie bereits erwähnt zu beachten, dass Leistungen nach §§ 11, 13, 16 sowie §§ 22 ff. SGB VIII nicht geeignet im Sinne einer Förderung der Bedarfsdeckung nach § 27 SGB VIII sind, da diese Leistungen evident nicht auf die Beseitigung des Erziehungsdefizits i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII zielen (s. hierzu Kunkel/Kepert in LPK SGB VIII § 27 Rn.10).

So ist fraglich, ob die Zielsetzungen von Angeboten nach §§ 11, 13, 16 und 22 ff. SGB VIII über- haupt zulassen, sie in der vorgesehenen Weise funktional in die Steuerungslogik der Hilfen zur Erziehung einzubinden, ohne ihren eigenständigen Auftrag, ihre Prinzipien der Freiwilligkeit, Of- fenheit und Lebensweltorientierung sowie ihre präventive und emanzipatorische Ausrichtung zu unterlaufen. Dies würde eine funktionale Umdeutung dieser Angebote bedeuten und ihre fachli- che Eigenlogik grundlegend verändern. Es besteht die Gefahr, dass durch die unterschiedlichen Zielsetzungen der Hilfen das fachlich gebotene Kriterium der bedarfsgerechten und vollumfäng- lichen Leistungserbringung zugunsten kostenorientierter Steuerungslogiken in den Hintergrund tritt.

Mit der Gesetzesbegründung wird ferner betont, dass ein Vorrang der in nicht abschließender Aufzählung benannten infrastrukturellen Hilfen nur dann gegeben ist, wenn diese voll bedarfs- deckend sind. Diese Bedarfsdeckung wird aber nicht im Rahmen der Geeignetheit der Leistung, sondern bei Prüfung der Notwendigkeit in den Blick genommen. Bei Prüfung der Notwendigkeit einer Leistung nach dem SGB VIII muss der Grundsatz des sogenannten Untermaßverbots (vgl. hierzu BVerfG, Urt. V. 28.05.1993 – 2 BvF 2/90 ua, juris Rn. 166) beachtet werden. Danach muss die Leistung bewilligt werden, die zur Bedarfsdeckung notwendig ist, weil andere Formen der Hilfe nicht ausreichen, um den festgestellten Bedarf zu decken. Es muss eine der jeweiligen Be- darfslage angemessene Hilfe geleistet werden (s. hierzu BVerwG, 09.12.2014, 5 C 32/13, juris Rn. 22; BayVGH 30.06.2016, 12 C 16.1162, juris Rn. 27). Eine Entscheidung nach Kostengesichtspunk- ten in diesem Zusammenhang ist daher unzulässig. Der Aspekt entstehender Kosten darf erst bei der Auswahl des Leistungserbringers nach § 5 SGB VIII oder § 37c Abs. 3 S. 2 SGB VIII im Rahmen des Prüfungspunktes der unverhältnismäßigen Mehrkosten Berücksichtigung finden.

Die intendierte Neuregelung nach § 27a Abs. 4 SGB VIII-E wird nach Einschätzung des VPK zu einer Einschränkung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung führen. Dies betrifft in be- sonderer Weise auch junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, für die bereits gegenwärtig erhebliche Zugangsbarrieren bestehen und bei denen zu befürchten ist, dass sich diese durch das Vor- rangverhältnis zu niedrigschwelligeren Angeboten weiter verstärken. Dies wird mittelbar auch Auswirkungen auf die Träger der freien Jugendhilfe haben, die Leistungen der Hilfe zur Erzie- hung erbringen. Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, die Regelung des § 27a Abs. 4 SGB VIII-E dahingehend zu präzisieren, dass eine Heranziehung infrastruktureller Angebote nur dann erfolgt, wenn diese den individuellen Bedarf im Einzelfall tatsächlich und vollständig de- cken können. Voraussetzung hierfür ist eine fachlich fundierte und rechtlich tragfähige Bestim- mung der individuellen Bedarfslage im Rahmen der Hilfeplanung, die eine sachgerechte rechtli- che Einordnung ermöglicht. Andernfalls ist sicherzustellen, dass ein individueller Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Hilfen zur Erziehung uneingeschränkt bestehen bleibt.

Nachrang individueller Hilfen
Mit der Regelung des § 27a Abs. 5 SGB VIII-E wird vorgegeben, dass die in einer Tageseinrich- tung für Kinder nach § 22 Abs 1 S. 1 SGB VIII oder in der Schule oder Hochschule wegen des er- zieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung grundsätzlich als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt werden. Nur im Ausnahmefall – wenn der erzieherische Bedarf ausschließlich durch eine individuelle Leistungserbringung gedeckt werden kann –, besteht ein Anspruch auf eine Einzelhilfe. Eine entsprechende Regelung besteht für die Eingliederungshilfe mit § 35d Abs. 4 SGB VIII-E. Damit verschiebt sich die Logik der Leistungsgewährung grundle- gend: Nicht mehr der individuell festgestellte Bedarf bildet den primären Ausgangspunkt, son- dern vorhandene Angebotsstrukturen, die den Bedarf bereits vorab als gedeckt unterstellen. Die Bedarfsermittlung und -feststellung wird nach der Gesetzesbegründung künftig vorrangig auf die Ebene der Jugendhilfeplanung nach § 80a SGB VIII-E verlagert. Individuell durchsetzbare Ansprüche treten damit zunehmend hinter strukturell vorgehaltene Angebote zurück. Im Ergeb- nis zeichnet sich ein Systemwechsel ab und an die Stelle individuell durchsetzbarer Ansprüche tritt zunehmend ein struktureller Anspruch auf vorhandene Angebote.

Aus Sicht des VPK ist dies kritisch zu bewerten, da hiermit ein weiterer Verlust individueller Rechtspositionen einhergeht und passgenaue, am Einzelfall orientierte Hilfen erschwert werden. Für junge Menschen bedeutet dies eine erhebliche Hürde bei der Durchsetzung bedarfsgerech- ter Leistungen, da sie aktiv darlegen müssen, warum vorhandene Angebote nicht ausreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren die Dar- legungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft (s. hierzu Kaller- hoff in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 24 Rn. 55). Damit obliegt es dem Leistungsberechtigten, darzulegen und nachzuweisen, dass sein Bedarf ausschließlich durch eine individuelle Leistung gedeckt werden kann. Insbesondere ist unklar, welche Übergangsregelungen für bislang indivi- duell erbrachte Leistungen gelten sollen, und wie die mit § 80a SGB VIII-E verbundene Verlage- rung zentraler Finanzierungs- und Ausgestaltungsfragen auf die Landesebene konkret umge- setzt werden soll. Die Umstellung auf infrastrukturelle Angebote erfordert erhebliche Vorlaufzei- ten sowie Planungssicherheit für Leistungserbringer, die unter diesen Rahmenbedingungen der- zeit nicht gegeben ist, um bestehende Hilfestrukturen anzupassen und eine kontinuierliche Ver- sorgung der jungen Menschen sicherzustellen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bestehende individuelle Hilfen zurückgefahren werden, ohne dass alternative Angebotsstrukturen bereits ausreichend aufgebaut sind, was zu Versorgungslücken führen kann. Im Ergebnis kehrt sich da- mit die bisherige Systematik um: Nicht mehr die individuelle Hilfe ist der Regelfall, sondern sie wird zur begründungsbedürftigen Ausnahme.

Überfinanzierung
Entgegen der in Teilen nachvollziehbaren Zielsetzung zur Effizienzsteigerung und Kostenbe- grenzung können die in §35a Absatz 4 Satz SGB VIII-E vorgesehenen Regelungen im Ergebnis (wiederholt) gegenläufige Steuerungswirkungen entfalten, insbesondere im Bereich der Einglie- derungshilfe. So erscheint es aus Sicht des VPK nicht verhältnismäßig, junge Menschen ohne entsprechenden Bedarf an die mitunter höheren Kostenstrukturen der Eingliederungshilfe zu binden, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung auch im Rahmen anderer Hilfeformen möglich wäre. Dies kann zu einer Fehlsteuerung von Ressourcen führen, da die Zuordnung zu Leistungs- systemen nicht konsequent am individuellen Bedarf erfolgt, sondern durch strukturelle und fi- nanzielle Rahmenbedingungen beeinflusst wird. Diese Effekte werden auch durch die vorgese- hene Kostenbeitragsbefreiung für bestimmte ambulante Leistungen verstärkt, da hierdurch zu- sätzliche finanzielle Anreizwirkungen entstehen können.

Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts
Der neu eingeführte Begriff der „Unzumutbarkeit“ in § 5 Abs. 3 SGB VIII-E führt zu einer erhebli- chen Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII, insbesondere wenn un- ter Verweis auf eine angenommene Zumutbarkeit kostenintensivere, im Einzelfall jedoch erfor- derliche Hilfen nicht gewährt werden. Dies würde die Rechtsposition der Leistungsberechtigten erheblich schwächen, da es sich bei dem Begriff der Unzumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit entsprechend weiten Auslegungsspielräumen handelt und zudem die Ent- scheidung über die Angemessenheit von Leistungen in erheblichem Maße auf die öffentlichen Träger verlagert wird. Im Zusammenspiel mit den Regelungen zum Vorrang infrastruktureller Angebote nach § 27a SGB VIII-E verstärkt sich diese Wirkung zusätzlich. Auch beim Vorrang inf rastruktureller Angebote nach § 27a Abs. 4 und 5 SGB VIII-E und § 35d Abs. 4 SGB VIII-E wird das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten faktisch eingeschränkt, da sich dieses Recht auf die Auswahl vorhandener Leistungserbringer beschränkt, im infrastrukturellen Raum jedoch nur ein begrenzter Kreis von Leistungserbringern zur Verfügung steht.

Hinzu kommt, dass Eltern und junge Menschen faktisch nur geringe Möglichkeiten haben, eine aus ihrer Sicht geeignete und notwendige Hilfe durchzusetzen. Aufgrund des dem Jugendamt zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums bestehen realistische Erfolgsaussichten in gerichtlichen Verfahren häufig nur bei evidenten Fehlentscheidungen oder Ermessensfehlern. Dies führt dazu, dass individuelle Bedarfe in der Praxis oftmals nicht durchgesetzt werden kön- nen, zumal niedrigschwellige und unabhängige Unterstützungsstrukturen wie Ombudsstellen bislang nicht flächendeckend zur Verfügung stehen. Im Ergebnis ist zu befürchten, dass die Neuregelung zu einer Einschränkung des Zugangs zu bedarfsgerechten Hilfen zur Erziehung führt und damit sowohl die Rechte der jungen Menschen als auch die Handlungsmöglichkeiten der Leistungserbringer nachhaltig beeinträchtigt werden.

Insgesamt verliert das Wunsch- und Wahlrecht durch die Neuregelung teilweise seine Funktion als zentrales Instrument zur Durchsetzung individueller Bedarfe und wird zunehmend von struk- turellen und finanziellen Rahmenbedingungen überlagert. Infrastrukturelle und individuelle Hil- fen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern müssen vielmehr komplementär gedacht und parallel vorgehalten werden, um eine bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen.

Einbindung des Systems Schule
Die im Gesetzentwurf insgesamt angelegte und in der Gesetzesbegründung zu § 80a SGB VIII-E ausformulierte (auch finanzielle) stärkere Einbindung des Systems Schule in die Verantwortung für die Förderung junger Menschen ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine engere Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe entspricht fachlichen Erfordernissen, kann zur besseren Unterstützung junger Menschen beitragen und wird von Seiten des VPK bereits seit mehreren Jahren eingefordert. Gleichzeitig geht mit dieser stärkeren Einbindung eine Verschie- bung von Verantwortlichkeiten einher, die im Entwurf nicht ausreichend konkretisiert wird, und es bleibt weitgehend offen, wie die Zusammenarbeit verbindlich ausgestaltet, strukturell veran- kert und insbesondere finanziell abgesichert werden soll.

Bereits heute bestehen erhebliche Herausforderungen in der Abstimmung zwischen den Syste- men, die durch unterschiedliche Zuständigkeiten, Finanzierungslogiken und institutionelle Rah- menbedingungen geprägt sind. Ohne klare Regelungen zur Finanzierung, Zuständigkeitsklä- rung und strukturellen Verankerung besteht die Gefahr, dass die intendierte Kooperation hinter den Erwartungen zurückbleibt oder einseitig zulasten der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt wird, indem Aufgaben in das System Schule verlagert werden, ohne dass hierfür entsprechende fachliche, strukturelle und finanzielle Voraussetzungen geschaffen werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im schulischen Kontext funktionalisiert wer- den und ihre eigenständige fachliche Ausrichtung, insbesondere ihre Lebensweltorientierung und Freiwilligkeit, in den Hintergrund tritt. Vor diesem Hintergrund muss die Zusammenarbeit zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe klarer gesetzlich ausgestaltet, verbindlich geregelt und insbesondere finanziell abgesichert werden. Nur so kann eine wirksame Kooperation ge- währleistet und die weitgehende Verlagerung zentraler Ausgestaltungs- und Finanzierungsfra- gen auf die Länderebene – ohne Vorgabe eines klaren bundesrechtlichen Rahmens – vermieden werden.

5. Hilfeplanung und Beteiligung junger Menschen

Zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen nicht als Objekt fürsorgen- der Maßnahmen zu betrachten, sondern sie in ihrer Subjektstellung zu stärken sowie sie auf die- sem Weg zu befähigen und zu begleiten. Die Hilfe- und Leistungsplanung nach § 36 SGB VIII ist hierbei das zentrale Instrument zur Sicherstellung einer am individuellen Bedarf orientierten Leistungserbringung und zur Verwirklichung von Beteiligungsrechten. Daher muss das Jugend- amt den jungen Menschen und seine Familie beraten und an der Entscheidungsfindung beteili- gen. Zentraler Ort hierfür ist die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII (s. hierzu VG M, B. v. 22.04.2022, M 18 E 22.1862.). Nach § 36b Abs. 2 SGB VIII-E wird diese Beteiligung auf die Ebene der Hilfe- und Leistungsplankonferenz verlagert. Gleichzeitig wird die Durchführung dieser Kon- ferenzen nicht mehr als verbindlicher Bestandteil der Hilfeplanung ausgestaltet und die Konfe- renz ist nach der Neuregelung nicht mehr verpflichtend von Amts wegen durchzuführen. Diese im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen führen dazu, dass das zentrale Instrument der Hilfe- und Leistungsplankonferenz in seiner Verbindlichkeit abgeschwächt wird. Zudem steht es auch der im Betriebserlaubnisrecht neu verankerten Nachweisbarkeit von Wirksamkeit nach § 78b Abs. 1 S. 1 SGB VIII-E entgegen (siehe Punkt 10).

Nach § 36b Abs. 1 S. 1 SGB VIII-E muss die Hilfeplankonferenz von den Leistungsberechtigten selbst angeregt werden, sofern sie nicht auf Initiative des Jugendamtes mit dessen Zustimmung erfolgt. Damit wird die Initiative für ein zentrales Beteiligungsinstrument auf die Leistungsbe- rechtigten verlagert. Diese Ausgestaltung ist aus Sicht des VPK ebenfalls kritisch zu bewerten, da sie voraussetzt, dass Leistungsberechtigte ihr entsprechendes Recht kennen, dessen Bedeutung einschätzen können und aktiv wahrnehmen. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass dieses Wissen häufig nicht vorhanden ist, so dass die Beteiligungsrechte faktisch eingeschränkt werden. Beteiligung wird damit nicht mehr strukturell sichergestellt, sondern hängt zunehmend vom individuellen Wissen und der Durchsetzungsfähigkeit der Leistungsberechtigten ab. Er- schwerend kommt hinzu, dass der freie Träger durch das fehlende Vorschlagsrecht darauf an- gewiesen ist, junge Menschen und ihre Familien von der Notwendigkeit einer solchen Konferenz zu überzeugen, ohne selbst initiativ tätig werden zu können. Dies schwächt die systematische Einbindung fachlicher Expertise und untergräbt zugleich die Grundlage für eine nachvollzieh- bare und einzelfallbezogene Hilfeplanung (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Wirksamkeit unter Punkt 10).

Die Problematik wird zudem durch die unbestimmte Vorgabe verstärkt, wonach Hilfe- und Leis- tungsplankonferenzen „regelmäßig“ stattfinden sollen. Da der Begriff inhaltlich offen bleibt und keine verlässlichen Rückschlüsse auf konkrete zeitliche Abstände zulässt, ist eine verbindliche Kontinuität der Hilfeüberprüfung nicht gewährleistet. In der Praxis besteht somit die Gefahr ver- zögerter oder ausbleibender Konferenzen und damit einer faktischen Einschränkung der Beteili- gungsrechte junger Menschen. Die Regelung bedarf daher einer klaren Präzisierung, insbeson- dere hinsichtlich einer verbindlichen Durchführung und der Stärkung von Beteiligungsrechten. Für Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII hat sich ein Überprüfungszeitraum von sechs Monaten bewährt; dieser sollte aus Sicht des VPK daher gesetzlich verankert werden.

Die in §§ 36 ff SGB VIII-E benannte Einführung eines gemeinsamen Planungs- und Konferenz- systems für junge Menschen beider Bedarfsgruppen wird im Sinne der Inklusion von Seiten des VPK grundsätzlich begrüßt. Allerdings wird durch die in §§ 38 ff SGB VIII-E vorgesehenen Aus- nahmen faktisch erneut ein Zwei-Klassen-System geschaffen, wodurch der Prozess der Hilfe- und Leistungsplanung insgesamt deutlich verkompliziert wird. Zwar existiert formal ein einheitli- ches Planungs- und Konferenzsystem, jedoch führen die parallel vorgesehenen unterschiedli- chen Verfahren der Bedarfsermittlung – insbesondere aufgrund des komplex ausgestalteten Ausnahmesystems – zu einer Ungleichbehandlung der jungen Menschen. Darüber hinaus er- weisen sich die in §§ 38 ff. geregelte Vielzahl an Ausnahmen sowie die häufigen Verweise auf das SGB IX in der praktischen Anwendung als äußerst problematisch. Die Regelungen werden dadurch, wie bereits ausgeführt, unnötig verkompliziert und schwer verständlich, was ihre Umsetzung erheblich erschwert.

6. Kriterium der Wesentlichkeit

Im Kontext der Anspruchsvoraussetzungen fordert der VPK zudem die Aufhebung des Kriteri- ums der “Wesentlichkeit”, welches nicht im Gesetzestext selbst normiert ist, jedoch in der Geset- zesbegründung sowie Kommentierung aufgegriffen wird. Im Kontext des § 99 Absatz 1 SGB IX ist die Prüfung des Kriteriums der Wesentlichkeit der Behinderung bereits in der Eingliederungs- hilfe seit Jahren umstritten und rechtlich unklar. In der Gesetzesbegründung wird der Versuch unternommen, den unbestimmten Begriff der „Wesentlichkeit“ anhand der Begriffe der Eignung und Notwendigkeit zu definieren. Dies eröffnet erhebliche Anwendungsspielräume und verleiht einem nicht gesetzlich normierten Kriterium Steuerungswirkung. Damit wird ein zentrales Zu- gangskriterium nicht gesetzlich geregelt, sondern in die Auslegungsebene verlagert. Die Fest- stellung einer (drohenden) Behinderung ist aus Sicht des VPK vor dem Hintergrund der Entwick- lung des jungen Menschen unabhängig von der Art und Ausprägung der Behinderung ausrei- chend und sollte als Zugangskriterium genügen. Die zusätzliche Heranziehung des Kriteriums der „Wesentlichkeit“ führt demgegenüber eine selektive Zugangsschwelle ein. Zudem ist zu er- warten, dass die Auslegung mangels gesetzlicher Konkretisierung maßgeblich den öffentlichen Trägern obliegt und damit regional unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen fortbestehen, was einer bundeseinheitlichen sowie am individuellen Bedarf orientierten Leistungsgewährung entgegensteht. Vor diesem Hintergrund sollte auf die Verwendung des Kriteriums der „Wesent- lichkeit“ verzichtet werden.

7. Betriebserlaubnis und personelle Anforderungen (§ 45 SGB VIII-E)

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im Betriebserlaubnisrecht (§ 45 SGB VIII- E), insbesondere die Aufnahme zusätzlicher Anforderungen im Hinblick auf demokratische Grundhaltungen sowie die Ausrichtung an den Zielen des Grundgesetzes, begrüßt der VPK grundsätzlich ausdrücklich. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Ergänzung, wonach Ein- richtungen künftig auch die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten müssen (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB VIII-E). Diese Präzisierung ist vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen von besonderer Bedeutung und unterstreicht die Verantwortung der Träger, nicht nur fachliche Standards einzuhalten, sondern auch aktiv zur Vermittlung und Stärkung grundlegender demokratischer Werte beizutragen. Wünschenswert wäre jedoch eine weitergehende Konkretisierung der gesetzlichen Verankerung dieser Anforde- rungen, da die vorgesehenen Regelungen zu einer Ausweitung unbestimmter Kriterien führen und es an klaren, überprüfbaren und rechtssicheren Anwendungsmaßstäben fehlt. Der Verweis auf demokratische Grundhaltungen ist im Entwurf nicht weiter präzisiert und eröffnet damit ei- nen erheblichen Auslegungsspielraum für die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Da die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII die zentrale Voraussetzung für die Leistungserbrin- gung darstellt, entfalten unbestimmte Anforderungen im Betriebserlaubnisrecht eine erhebliche Steuerungswirkung. Sie beeinflussen maßgeblich, unter welchen Voraussetzungen Träger Leis- tungen erbringen können und führen zu erhöhten Zugangshürden. Dies birgt die Gefahr einer Einschränkung der Trägerpluralität sowie einer Verringerung der Angebotsvielfalt. Für junge Menschen kann dies zur Folge haben, dass Unterstützungsangebote weniger passgenau ausge- staltet werden und individuelle Bedarfe nicht mehr in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Auch die im Entwurf aufgeführte stärkere Ausrichtung der personellen Anforderungen an kon- krete Aufgabenbereiche hält der VPK für geeignet, bestehende Qualitätsstandards weiterzuent- wickeln. Mit § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VIII-E und § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VIII-E wird deutlich gemacht, dass sich die Eignung des Personals an der jeweiligen Zweckbestimmung zu orientie- ren hat. Dies ist zu begrüßen und entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 45 Abs. 2 SGB VIII. Darüber hinaus hätte klarstellend geregelt werden kön- nen, dass mit dem Betriebserlaubnisrecht kein generelles Fachkräftegebot verbunden ist. Zudem bleibt der aufgabenspezifische Kompetenzansatz in seiner normativen Ausgestaltung im Rah- men von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VIII-E zu unbestimmt und es fehlen insbesondere klare und überprüfbare Kriterien darüber, welche Qualifikationen und Kompetenzen für bestimmte Aufga- benbereiche erforderlich sind und nach welchen Maßstäben diese zu bewerten sind. Dies kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Träger führen, eröffnet erneut einen weiten Ausle- gungsspielraum für die zuständigen Aufsichtsbehörden und verlagert die inhaltliche Konkretisie- rung der Anforderungen faktisch in die Ebene der Verwaltung.

8. Förderung freier Träger (§ 74 SGB VIII-E)

Die in § 74 Absatz 4 SGB VIII-E vorgesehene Regelung, wonach bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen solchen Angeboten der Vorzug gegeben werden soll, die stärker inklusiv ausge- richtet sind oder eine höhere Beteiligung der Betroffenen gewährleisten, ist in ihrer Zielrichtung grundsätzlich zu begrüßen. Sie unterstreicht die Bedeutung von Inklusion und Partizipation in der Ausgestaltung von Angeboten. Gleichzeitig bleibt die praktische Wirksamkeit dieser Rege- lung begrenzt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist, dass mehrere Maßnahmen zunächst als „gleich geeignet“ bewertet werden. Diese Einschätzung erfolgt im Rahmen der Auswahlent- scheidung durch den öffentlichen Träger und ist den in § 74 Absatz 4 SGB VIII-E genannten Kri- terien vorgelagert, wodurch die maßgebliche Steuerungsentscheidung vollständig beim öffentli- chen Träger liegt. Inklusion und Beteiligung werden damit faktisch zu nachrangigen Entschei- dungskriterien, womit sie nur eine nachrangige Wirkung entfalten, was zu erheblichen Interpretationsspielräumen in der Praxis führen kann, und eine transparente und nachvollzieh- bare Auswahlentscheidung erschwert.

Hinzu kommt, dass weder der Begriff der „Gleichgeeignetheit“ noch die Anforderungen an eine „stärkere inklusive Ausrichtung“ oder eine „an den Interessen der Betroffenen orientierte“ Maß- nahme im Entwurf näher konkretisiert werden. Damit fehlen erneut Maßstäbe für die Anwen- dung der Regelung, was zu erheblichen Interpretationsspielräumen in der Praxis führen kann. Darüber hinaus bleibt unklar, nach welchen Maßstäben eine bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzierung der Angebote im Rahmen der Förderung nach § 74 SGB VIII sichergestellt werden soll, wodurch die intendierten Zielsetzungen von Inklusion und Beteiligung potenziell strukturell unterlaufen werden könnten. Hinzu kommt, dass es sich um eine Soll-Regelung handelt, die kei- nen verbindlichen Vorrang begründet und damit keine verpflichtende Berücksichtigung gewähr- leistet. Aus Sicht des VPK besteht daher die Gefahr, dass die intendierte Stärkung von Inklusion und Beteiligung im Ergebnis hinter ihrem Anspruch zurückbleibt, da sie von vorgelagerten Be- wertungsentscheidungen des öffentlichen Trägers abhängt und nicht eigenständig durchgesetzt werden kann. Für junge Menschen bedeutet dies, dass Beteiligung und inklusive Ausgestaltung von Angeboten zwar gesetzlich benannt werden, ihre tatsächliche Wirkung jedoch davon ab- hängt, ob sie im konkreten Auswahlprozess berücksichtigt werden. Zugleich ist zu berücksichti- gen, dass die Ausgestaltung der Förderung nach § 74 SGB VIII strukturelle Steuerungswirkungen entfaltet. Eine anhaltende und verlässliche Förderung bestimmter Angebote kann dazu führen, dass sich der Kreis der tatsächlich berücksichtigten Leistungserbringer verengt und andere An- bieter – unabhängig von ihrer fachlichen Eignung – geringere Zugangschancen haben. Dies wirft auch Fragen im Hinblick auf die Berücksichtigung unterschiedlicher Trägerstrukturen auf und bedarf einer transparenten und nachvollziehbaren Ausgestaltung der Förderpraxis.

Vor diesem Hintergrund bedarf die Regelung einer weitergehenden Konkretisierung. Insbeson- dere sollten klare Kriterien für die Bewertung der Gleichgeeignetheit sowie für die Bestimmung inklusiver und beteiligungsorientierter Angebote definiert werden. Zudem ist sicherzustellen, dass eine bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzierung dieser Angebote verbindlich gere- gelt und die Soll-Regelung in eine verbindlichere Ausgestaltung überführt wird.

9. Ambulante Hilfen und Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (§§ 77, 78 ff. SGB VIII-E)

Die Auswirkungen des Referentenentwurfs auf ambulante Hilfen sind aus Sicht des VPK struktu- rell kritisch zu bewerten. Bereits nach geltender Rechtslage bestehen deutliche Nachteile, insbe- sondere hinsichtlich Finanzierung, Rahmenverträgen und Verhandlungsposition. Diese werden durch die Regelungen des vorliegenden Entwurfs nicht behoben, sondern verstärken vielmehr die bestehenden strukturellen Benachteiligungen ambulanter Hilfen.

Ein zentraler Punkt ist die weiterhin fehlende Schiedsstellenfähigkeit ambulanter Hilfen im SGB VIII (vgl. §§ 78a ff. SGB VIII-E). Damit fehlt ein wesentliches Instrument zur Herstellung fairer Ver- handlungsbedingungen, wodurch asymmetrische Verhandlungspositionen zwischen öffentlichen und freien Trägern verstetigt werden. Für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe ergibt sich zudem eine Verschlechterung, da bestehende Möglichkeiten der Schiedsstellenanrufung im Zuge der Überführung aus dem SGB IX in das SGB VIII nicht in vergleichbarer Weise fortgeführt werden. Zudem sind ambulante Hilfen nicht durch verbindliche Rahmenverträge abgesichert, sondern beruhen auf lokal höchst unterschiedlichen Einzelaushandlungen. Diese erfolgen unter ungleichen Voraussetzungen, insbesondere bei der Berechnung notwendiger Fachleistungs- stunden, und führen zu keiner verlässlichen oder auskömmlichen Finanzierung. Hinzu kommt, dass zentrale strukturelle Kosten – wie berufliche Mobilität – weiterhin nicht realistisch refinan- ziert werden. Die verbreitete Kilometerpauschale von 0,30 € führt faktisch zu einer Teil-Eigenfi- nanzierung durch Fachkräfte und trägt zur Angebotsreduzierung, wirtschaftlichen Unsicherheit kleiner Träger und weiteren Verschärfung des Fachkräftemangels bei.

Durch die vorgesehene Vorrangprüfung infrastruktureller Angebote werden auch die individuel- len ambulanten Hilfen zusätzlich unter Legitimationsdruck gesetzt. Infrastrukturelle Angebote sind in der Regel kostengünstiger und damit unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit leichter zu begründen. Es besteht das Risiko, dass nicht primär die fachliche Eignung, sondern verstärkt Kostenaspekte in den Vordergrund der Hilfeentscheidung treten. Aus Sicht der bundesweiten VPK-AG Ambulante Hilfen ist daher entscheidend, dass individuelle Hilfen rechtlich gesichert bleiben und nicht durch planerisch gesteuerte Infrastrukturangebote verdrängt werden dürfen, wenn bedarfsdeckende Unterstützung andernfalls nicht gewährleistet ist. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten darf durch solche Steuerungsmechanismen nicht eingeschränkt werden.

Zugleich steigen die fachlichen und organisatorischen Anforderungen an ambulante Hilfen deutlich an. Die Reform führt zu erweiterten Qualifikationsanforderungen, insbesondere im Kon- text von Inklusion, interdisziplinärer Zusammenarbeit und komplexen Hilfeplanprozessen. Auch der Koordinations- und Abstimmungsaufwand – insbesondere an Schnittstellen zu Schule, Ge- sundheitssystem und Eingliederungshilfe – wird erheblich zunehmen. Ohne verbindliche Refi- nanzierung dieser Mehraufwände drohen spürbare Qualitätseinbußen.

Besonders kritisch ist, dass die Wirksamkeit ambulanter Hilfen maßgeblich auf Beziehungsarbeit, Kontinuität und verlässlicher Zeit für Fallarbeit beruht. Steigende administrative Anforderungen, engere Steuerungslogiken und fehlende Ressourcen gefährden diese zentralen Wirkfaktoren.

Eine strukturelle Verlagerung hin zu stärker standardisierten und kostengünstigeren Angeboten würde die fachliche Substanz ambulanter Hilfen schwächen und die bedarfsgerechte Unterstüt- zung junger Menschen und ihrer Familien beeinträchtigen.

Die Regelungen des § 77 SGB VIII-E verstärken diese Entwicklung zusätzlich, da die dort formu- lierten Kriterien nicht nur beschreibend wirken, sondern verbindliche Maßstäbe für die Bewer- tung von Leistungen setzen. In Kombination mit individuellen Aushandlungsprozessen und feh- lender Schiedsstellenfähigkeit besteht die Gefahr, dass fachlich notwendige Hilfen in Umfang und Intensität reduziert werden, weil kostenintensivere Leistungen schwerer durchsetzbar sind. Für ambulante Hilfen bedeutet dies eine strukturelle Verschiebung: Leistungen, die auf Kontinui- tät, Beziehungsarbeit und flexible Unterstützung angewiesen sind, geraten gegenüber standar- disierten und kostengünstigeren Angeboten strukturell ins Hintertreffen. Dies führt dazu, dass junge Menschen und deren Familien notwendige Hilfen nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der fachlich gebotenen Form erhalten.

Aus Sicht des VPK ist es daher erforderlich, die Rahmenbedingungen ambulanter Hilfen struktu- rell zu stärken und rechtlich verbindlich zu gestalten, ihre Finanzierung verlässlich abzusichern und ihre spezifische fachliche Qualität – insbesondere Beziehungsarbeit und passgenaue Unter- stützung – anzuerkennen und zu schützen. Ohne entsprechende Anpassungen ist zu erwarten, dass ambulante Hilfen in ihrer bisherigen Form und Qualität langfristig nicht aufrechterhalten werden können.

10. Regelungen zur Entgeltübernahme (§ 78b Abs. 1 und 4 SGB VIII-E)

Die Regelungen des § 78b SGB VIII-E betreffen die Voraussetzungen für die Übernahme von Leistungsentgelten und damit zentrale Fragen der Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe. Neu ist, dass nun ausdrücklich die Wirksamkeit berücksichtigt und damit zum zentralen Maßstab für Bewertung und Finanzierung von Leistungen wird.

Die stärkere rechtliche Konkretisierung der Entgeltübernahme in § 78b Abs. 4 SGB VIII-E sowie der Anspruch auf Refinanzierung gegenüber dem öffentlichen Träger sind grundsätzlich geeig- net, zu mehr Verbindlichkeit in Vergütungsfragen beizutragen. Dies erhöht die finanzielle Pla- nungssicherheit für Träger, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an Qualität, Dokumentation und Nachweisführung. Gleichzeitig ist diese Entwicklung jedoch im Kontext der weiteren Regelungen des Entwurfs zu betrachten. Es entsteht ein Spannungsver- hältnis zwischen steigenden Anforderungen an die Nachweisbarkeit von Wirksamkeit nach § 78b Abs. 1 S. 1 SGB VIII-E und eingeschränkten strukturellen Voraussetzungen für deren fachliche Be- stimmung. Die stärkere Steuerung von Leistungen, die vorgesehene Vorrangstellung infrastruktureller Angebote sowie die zunehmende Orientierung an standardisierten Bewer- tungs- und Entscheidungsprozessen können dazu führen, dass sich die Handlungsspielräume freier Träger trotz verbesserter Refinanzierungsansprüche nicht entsprechend erweitern.
Dabei bleibt zudem offen, nach welchen Kriterien Wirksamkeit bestimmt und nachgewiesen werden soll. Auch an dieser Stelle fehlen verbindliche fachliche Maßstäbe für eine einheitliche und nachvollziehbare Bewertung und insbesondere durch die bereits erwähnte Abschwächung der Verbindlichkeit der Hilfe- und Leistungsplanung fehlt die Grundlage für eine einzelfallbezo- gene und fachlich nachvollziehbare Beschreibung von Wirkung. Aus fachlicher Sicht ist zudem zu berücksichtigen, dass Wirkungen in der Kinder- und Jugendhilfe in komplexen, beziehungs- orientierten Prozessen entstehen und sich nicht unabhängig von Kontext, Beziehung und indivi- duellen Verläufen bestimmen lassen.

Vor diesem Hintergrund ist kritisch zu bewerten, dass ein fachlich nicht hinreichend bestimmter Wirksamkeitsbegriff, dessen Auslegung maßgeblich den öffentlichen Trägern obliegt, zur Grundlage finanzieller Entscheidungen gemacht wird. Dies führt zu einer erheblichen Verschie- bung von Entscheidungsspielräumen zugunsten der öffentlichen Träger und es besteht die Ge- fahr, dass insbesondere solche Leistungen als „wirksam“ anerkannt werden, die sich einfach do- kumentieren lassen, während komplexe, beziehungsorientierte Hilfen schwerer abbildbar sind. Diese laufen damit Gefahr, systematisch benachteiligt zu werden. Damit entfalten die Regelun- gen des § 78b SGB VIII-E eine erhebliche Steuerungswirkung, da sie nicht nur die Finanzierung, sondern auch die inhaltliche Ausgestaltung und Priorisierung von Leistungen beeinflussen.

Aus Sicht des VPK ist es daher erforderlich, die Voraussetzungen der Entgeltübernahme recht- lich klarer zu fassen und insbesondere verbindliche fachliche Maßstäbe zur Bestimmung und Bewertung von Wirksamkeit zu definieren. Dabei ist sicherzustellen, dass beziehungsorientierte und prozesshafte Wirkungen angemessen berücksichtigt werden und sich Finanzierungen am tatsächlichen Bedarf der jungen Menschen orientieren.

11. Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit (§ 78g SGB VIII-E)

Die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung zur Gerichtsbarkeit nach § 78g SGB VIII-E stellt eine Veränderung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, indem für Streitigkeiten im An- schluss an Schiedsstellenverfahren nach §§ 78a ff. SGB VIII-E eine stärkere Anbindung an die So- zialgerichtsbarkeit vorgesehen ist. Diese Verschiebung ist im Kontext der angestrebten Annähe- rung an rehabilitationsrechtliche Strukturen grundsätzlich nachvollziehbar. Sie trägt dazu bei, den Rechtsweg in diesem Teilbereich klarer zu bestimmen. Sie erfolgt jedoch nur für Teilberei- che der Kinder- und Jugendhilfe und führt somit zu einer weiteren Differenzierung der beste- henden Zuständigkeitsstruktur, da es bei anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe bei der bestehenden Zuständigkeitsverteilung, insbesondere bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bleibt. Diese Zersplitterung der Zuständigkeitsstrukturen kann zu divergierenden rechtlichen Maßstä- ben und Bewertungen vergleichbarer Sachverhalte führen, was sowohl für Träger als auch für Leistungsberechtigte die Nachvollziehbarkeit erschwert und die Durchsetzung von Ansprüchen zusätzlich verkompliziert. Aus Sicht des VPK ist es daher erforderlich, die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit im Zuge der Reform umfassender und systematisch zu regeln, um ein konsisten- tes und nachvollziehbares System der Rechtsdurchsetzung zu schaffen.

12. Bundesprüfsystem für örtliche Zuständigkeiten

Die vorgesehene Regelung in § 79 Absatz 4 SGB VIII-E, wonach für die Bestimmung der örtli- chen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a ein von der fachlich zuständigen obersten Bundesbe- hörde bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen soll, wirft aus Sicht des VPK Fragen hinsichtlich der praktischen Umsetzung auf. Es bleibt unklar, wann und in welcher Form ein solches System tatsächlich verfügbar sein wird und wie dessen Einführung or- ganisatorisch sowie technisch sichergestellt werden soll.

Zudem ist nicht hinreichend bestimmt, nach welchen Kriterien und auf welcher Datengrundlage das automatisierte Prüfungssystem die Zuständigkeit ermittelt und wie die beteiligten Träger und Behörden auf die Ergebnisse zugreifen können. Unklar bleibt insbesondere auch, wie ver- bindlich die durch das System ermittelten Ergebnisse sind und in welchem Verhältnis diese zu den bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen stehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Zuständigkeitsbestimmung im Einzelfall rechtssicher erfolgen soll und wer die Verantwortung für die Entscheidung über die Zuständigkeit trägt. Ohne eine entsprechende Konkretisierung besteht die Gefahr von Unsicherheiten in der praktischen Anwendung sowie von Verzögerungen im Verfahren, die zulasten der Leistungsberechtigten gehen können.

13. Ländervorbehalt

Mit § 85 Abs. 5 SGB VIII-E wird die Möglichkeit geschaffen, die Zuständigkeit für die Eingliede- rungshilfe für junge Menschen mittels landesrechtlicher Regelung dauerhaft auf eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts außerhalb der Jugendhilfe zu übertragen. Durch diesen Länder- vorbehalt kann die inklusive Lösung auf Länderebene faktisch relativiert werden, wodurch der inklusive Ansatz insgesamt geschwächt und die angestrebte Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe relativiert wird. Ein einheitlicher und inklusiver Ansatz ist nicht mehr durchgän- gig gewährleistet und es besteht die Gefahr einer bundesweit uneinheitlichen Ausgestaltung der Zuständigkeiten. In diesem Zusammenhang wirft die Regelung Fragen nach der Zuständigkeit für den Vertragsabschluss nach § 77 SGB VIII und § 78b SGB VIII für die Erbringung von Eingliederungshilfe auf, ohne dass hierfür im Referentenentwurf klare und konsistente Regelun- gen vorgesehen sind. Dies kann zu zusätzlichen Schnittstellenproblemen führen und die Kom- plexität der Leistungsgewährung weiter erhöhen.

14. Aufbewahrungspflichten

Durch § 9b SGB VIII haben sich im Zuge des am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ (UBSKMG) Ände- rungen für freie und öffentliche Träger hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten ergeben.

Seither ist in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, sicherzustellen, dass Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person für die Dauer von 70 Jahren aufzubewahren sind. Zudem ist Personen bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses Einsicht in die betreffenden Akten zu gewähren sowie Fachkräften Auskunft zu erteilen.

Die damals kurzfristig und ohne erneute Anhörung der Verbände eingeführte Aufbewahrungs- frist von 70 Jahren wirft erhebliche Fragen auf und in der Praxis ergeben sich neben Problemen der Umsetzbarkeit und des Datenschutzes auch Konflikte bei der prospektiven Kalkulation im Rahmen der LEQ-Verhandlungen. Der Verband kritisiert daher, dass im aktuellen Gesetzge- bungsverfahren keine entsprechende Anpassung vorgesehen ist.

15. Kosten / Finanzierung

Die im Entwurf veranschlagten Kosten sind aus Sicht des VPK insgesamt zu niedrig bzw. die zu erwartenden Einsparungen zu hoch angesetzt. Insbesondere der geplante Vorrang von Infra- strukturangeboten birgt die Gefahr, dass dringend benötigte individuelle Leistungen zu spät an- geboten werden und die dadurch verursachten Versäumnisse bei der Unterstützung junger Menschen zu höheren Folgekosten in der Zukunft führen. Zudem werden im aktuellen Entwurf sowohl die einmaligen Investitionen als auch die laufenden Kosten beim Ausbau der Infrastruk- tur nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass in einer Übergangsphase eine parallele Bereitstellung bestehender und neuer Angebote notwendig sein wird, sodass eine kostenneutrale Umsetzung unrealistisch erscheint.

Unklar bleibt schließlich die Verteilung der Finanzierung zwischen Bund, Ländern, Kommunen und weiteren Beteiligten. Ohne klare Zuständigkeiten drohen Kostenverschiebungen zulasten der Kommunen und eine Gefährdung einer bedarfsgerechten Versorgung. Notwendig sind daher eine realistische Kostenschätzung, eine verlässliche Übergangsfinanzierung sowie eine dauerhafte Beteiligung des Bundes an den entstehenden Mehrkosten.

16. Gesamtbewertung

Der vorliegende Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe strukturell wei- terzuentwickeln und stärker auf inklusive sowie präventive Ansätze auszurichten. Dieses Anlie- gen ist grundsätzlich zu begrüßen. In seiner konkreten Ausgestaltung führt der Entwurf jedoch in zentralen Bereichen zu einer Verschiebung grundlegender Steuerungslogiken und damit im Ergebnis zu einer Schlechterstellung junger Menschen und ihrer Familien.

An die Stelle individuell durchsetzbarer Rechtsansprüche treten zunehmend planerisch gesteu- erte und strukturell vorgegebene Leistungsarrangements. Die vorgesehene Stärkung infrastruk- tureller Angebote, die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, die Abschwächung der Hil- feplanung sowie unzureichend bestimmte Kriterien zur Bewertung von Wirksamkeit führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Durchsetzung individueller Bedarfe erheblich erschwert wird. Gleichzeitig bleiben zentrale fachliche und strukturelle Fragen ungeklärt. Dies betrifft insbeson- dere die Finanzierung und Ausgestaltung infrastruktureller Angebote, die Rolle ambulanter Hil- fen, die Sicherstellung einheitlicher Zugangsvoraussetzungen sowie die Gewährleistung einer konsistenten Rechtsdurchsetzung. In der Folge entstehen neue Steuerungsunsicherheiten, die sowohl die Praxis als auch die Rechtsposition junger Menschen betreffen. Hinzu kommt, dass das Spannungsverhältnis zwischen struktureller Steuerung und individueller Rechtsverwirkli- chung im Entwurf nicht aufgelöst, sondern eher verstärkt wird. Der öffentliche Träger bleibt wei- terhin für eine bedarfsgerechte Leistungserbringung verantwortlich. Werden individuelle Bedarfe durch vorgehaltene Angebotsstrukturen nicht gedeckt, entstehen nicht nur fachliche Fehlsteue- rungen, sondern auch rechtliche Unsicherheiten und erhebliche zukünftige Folgekosten.

Statt einer Stärkung individueller Rechte droht somit eine Relativierung zugunsten struktureller und wirtschaftlicher Steuerungsinteressen. Der VPK hält es daher für erforderlich, die im Entwurf vorgesehenen Regelungen insbesondere im Hinblick auf die Sicherung individueller Rechtsan- sprüche, die Umsetzung der Inklusion, die Verbindlichkeit der Hilfeplanung, die Ausgestaltung des Wunsch- und Wahlrechts sowie die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung grundle- gend zu überarbeiten. Ziel muss ein System sein, das sich konsequent an den Bedarfen junger Menschen orientiert und deren Rechte tatsächlich stärkt. Eine zukunftsfähige, nachhaltige und inklusive Reform der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gelingen, wenn strukturelle Veränderun- gen mit einer konsequenten Stärkung individueller Rechtspositionen einhergehen.

VPK – Bundesverband privater Träger der freuen Kinder-, Jugend- und Sozialhiolfe e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Michaelkirchstr. 17/18
10179 Berlin

Telefon 030/58 58 17 16 01
E-Mail info@vpk.de
Internet www.vpk.de

 

Download als PDF-Datei

Grünewaldstr.12
30177 Hannover
TEL: 0511 69 39 45

IMPRESSUM   |   DATENSCHUTZ

Grünewaldstr.12   |   30177 Hannover
0511 69 39 45